zu beachten:
Robi-Play
Spielplatzgeräte und Freizeitanlagen
Moritzwiesen 4
06618 Naumburg (Saale)
Robi-Play ® ist ein eingetragenes Warenzeichen als Produktmarke der Fa.Robi-Play Spielplatzgeräte
Markeninhaber: Elke Stockmann
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware bzw. Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Die Kostenvoranschläge inkl. aller zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) gelten erst als bindend, nachdem der Käufer diesen zugestimmt und somit den Auftrag verbindlich erteilt hat.
2.2. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften muss ausdrücklich erklärt werden.
2.3. Von uns erstellte Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Projekte u.a. sind und bleiben, sofern nicht anders vereinbart ist, unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
2.4. Die bei Vertragsabschluss festgelegte Ausführungsart entspricht den gesetzlichen Vorschriften der DIN EN 1176 / 1177 u. DIN 18034 sowie GUV.
3. Vertragsabschluss
3.1. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3.2. Änderungen und Ergänzungen der Verträge sind nur gültig, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften.
3.3. Der Verkäufer ist berechtigt, Änderungen vorzunehmen, welche die Funktionsfähigkeit der Spielplatzgeräte nicht beeinträchtigen. An den Vertragsinhalten ändert sich dadurch nichts.
4. Lieferzeiten
4.1. Liefer- bzw. Herstellungszeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind sowie der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Bescheinigungen, erfüllt hat. Fehlen diese ganz oder teilweise, so verlängern sich ggf. die Liefer- bzw. Herstellungszeiten entsprechend.
4.2. Kann die Einhaltung der Liefer- bzw. Herstellerfristen aus unvorhersehbaren Gründen nicht eingehalten werden, so wird der Käufer von uns oder dem Verkäufer umgehend informiert.
4.3. Der Käufer kann nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferzeit den Verkäufer schriftlich zur Lieferung auffordern. Mit Zugang der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug. Die Nachfristsetzung beginnt mit dem Zugang der Erklärung. Sie sollte jedoch mindestens 6 Wochen betragen.
4.4. Wird ein verbindlicher Liefertermin überschritten, so gerät der Verkäufer bereits in Verzug. Entsteht dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt pro vollendete Woche ca.1% des Lieferwertes.
4.5. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, ist der Verkäufer gemäß den gesetzlichen Ausnahmefällen berechtigt eine angemessen Frist zur Lieferung zu vereinbaren. Weitere Ansprüche aus einem Lieferverzug ergeben sich aus Punkt 9 dieser Bedingungen.
5. Lieferbedingungen
5.1. Transportkosten entstehen je nach Aufwand.
5.2. Der Versand erfolgt nach freier Wahl des Verkäufers.
5.3. Mit der Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten geht die Verantwortung auf den Käufer über.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung hat die Zahlung bei Lieferung zu erfolgen. Der Verkäufer hat das Recht, an Erstkunden nur gegen Vor- kasse oder per Nachnahme zu liefern.
6.2. Die Rechnungslegung erfolgt am Tag der Lieferung. Im Falle eines vom Käufer verursachten Lieferverzuges, am Tag der Versandbereitschaft.
6.3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist dieser auch ohne vorherige
Mahnung und unbeschadet weitergehender Ansprüche zur Zahlung der sich daraus ergebenden Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
6.4. Wir sind berechtigt, Teillieferungen aus einem erteilten Gesamtauftrag gesondert zu fakturieren und fällig zu stellen.
6.5. Der Käufer hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegeansprüche rechtskräftig sind bzw. durch den Verkäufer anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferten Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung inkl. aller bestehenden Nebenanforderungen unser Eigentum. Das gilt auch für künftige Lieferungen. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, so sind wir berechtigt die Geräte zurückzunehmen.
7.2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übertragen ist, die Spielgeräte pfleglich zu behandeln. Er ist auch verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist auch verpflichtet uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferten Geräte gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura - Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Geräte vor oder nach der Montage weiterverkauft wurden. Der Verkäufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Recht die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
7.4. Die Demontage der Spielplatzgeräte durch den Verkäufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an den von uns gelieferten Geräten fort. Wenn die Geräte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen kombiniert werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Geräten im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Spielplatzgeräte zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Gleiches gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer an uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Siche rung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, welche durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
7.5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Gewährleistung
8.1. Der Käufer verpflichtet sich, Mängel sofort nach Entdeckung anzuzeigen.
8.2. Offensichtliche Mängel werden nur anerkannt, wenn sie spätestens 14 Tage nach der Lieferung dem Verkäufer gegenüber schriftlich angezeigt werden.
8.3. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die einwandfreie handwerkliche Verarbeitung, Verwendung zweckentsprechender Werkstoffe sowie standfester und haltbare Konstruktionen.
8.4. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserungen verlangen. Statt Nachzubessern kann der Verkäufer nach seiner Wahl einen Ersatz liefern. Ersatzansprüche sind auf die einzelnen schadhaften Teile beschränkt. In dieser Hinsicht gelten unsere Lieferungen als teilbare Leistungen.
8.5. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lässt.
8.6. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Käufer nicht von der fristgerechten Begleichung unserer Rechnung.
8.7. Die Gewährleistung entfällt, wenn das Spielplatzgerät unsachgemäß benutzt, nicht regelmäßig gewartet und gepflegt wird. Voraussetzung ist die Einhaltung aller in den ausgehändigten Wartungs- und Pflegeunterlagen enthaltenen Hinweise und Termine.
8.8 Sie entfällt ferner, wenn der Käufer die Installation nicht fachgerecht vorgenommen hat und darin der Grund für den Mangel liegt.
8.9. Bei der Verwendung von Naturhölzern, kann es zu kann es zu Rissbildungen kommen. Diese sind ebenso wie die im Laufe der Zeit auftretende Färbung (Patina) naturbedingt und stellen keinen Mangel dar. Die Sicherheit der Spielplatzgeräte wird dadurch nicht beeinträchtigt.
8.10. Mutwillig beschädigte Teile (z.B. abgeschnittene Taue u. Seile) durch Dritte oder den Käufer stellen keinen Anspruch auf Gewährleistung dar.
8.11. Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung der Geräte. Die gesetzlichen Fristen für Mängel gelten nicht für Bauwerke oder Gegenstände, welche entsprechend ihrer Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
9. Haftung
9.1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
9.2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9.3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1. Erfüllungsort ist Naumburg/Saale.
10.2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
10.3. Eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht den sonstigen Teil des Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelungen am nächsten kommen. gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.